Begründungsfrist

Begründungsfrist
1. Nach der Abgabenordnung besteht für die Einlegung von Einsprüchen weder eine B. noch  Begründungszwang (§ 357 III AO). Bei Unklarheiten ist die zuständige Behörde gehalten, den angegriffenen Verwaltungsakt und das Rechtsbehelfsbegehren durch Rückfragen zu ermitteln (§§ 88 II, 91 AO).
- 2. Im finanzgerichtlichen Verfahren kann gemäß § 65 II FGO eine nicht anfechtbare B. als Ausschlussfrist gesetzt werden.
- Vgl. auch  Revision.
- 3. Im Zivilprozess:  Berufung,  Revision.

Lexikon der Economics. 2013.

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